Titel I Würde des Menschen: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „;Artikel 1: Würde des Menschen Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen. ;Artikel 2: Recht auf Leben # Jeder Mensch hat …“) |
K |
||
(5 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | + | [[Kategorie:Good-progress]] | |
+ | [[Kategorie:Law-factories]] | ||
+ | {{SeitenNavigation1 | ||
+ | |hoch=Bubble Lawfactories interim white.png | ||
+ | |links=xx_left.png | ||
+ | |rechts=xx_right.png | ||
+ | |übersicht=Charta der Grundrechte der Europäischen Union | ||
+ | |zurück=Titel VII Allgemeine Bestimmungen über die Auslegung | ||
+ | |vorwärts=Titel II Freiheiten | ||
+ | }} | ||
− | + | ;Artikel 1 - Würde des Menschen | |
− | ;Artikel 2 | + | :Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen. |
+ | |||
+ | ;Artikel 2 - Recht auf Leben | ||
# Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. | # Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. | ||
# Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. | # Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. | ||
− | ;Artikel 3 | + | ;Artikel 3 - Recht auf Unversehrtheit |
# Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. | # Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. | ||
Zeile 17: | Zeile 28: | ||
## das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen. | ## das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen. | ||
− | ;Artikel 4 | + | ;Artikel 4 - Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung |
− | Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. | + | :Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
− | Artikel 5 | + | ;Artikel 5 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit |
# Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. | # Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. | ||
# Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. | # Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. | ||
# Menschenhandel ist verboten. | # Menschenhandel ist verboten. |
Aktuelle Version vom 6. Oktober 2015, 22:06 Uhr
- Artikel 1 - Würde des Menschen
- Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
- Artikel 2 - Recht auf Leben
- Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
- Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
- Artikel 3 - Recht auf Unversehrtheit
- Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
- Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
- die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
- das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
- das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
- das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
- Artikel 4 - Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
- Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
- Artikel 5 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
- Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
- Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
- Menschenhandel ist verboten.