Verheiratet - unsere Schulden, unser Vermögen

Aus phenixxenia.org
Zur Navigation springen Zur Suche springen
RA und FA Thomas Kaschper
11. Juni 2021

In der Praxis tritt immer wieder die Frage auf, ob nach der Ehescheidung die von einem der Partner mit in die Ehe gebrachten Schulden beziehungsweise Vermögen gemeinsame Schulden oder Vermögen werden. Um die Antwort vorwegzunehmen: Dies ist nicht der Fall.

Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen auch nach der Eheschließung weiterhin getrennt, nach dem Werbe-Motto: Mein Haus, mein Pferd, mein Boot. Es ist daher keineswegs so, dass das Vermögen, welches einer der Partner mit in die Ehe bringt, nunmehr gemeinsames Vermögen wird. Bringt einer der Partner zum Beispiel ein Hausgrundstück mit in die Ehe, bleibt es in dessen Eigentum. Der andere Ehepartner hat hieran keinen Anteil. Ebenso verhält es sich mit den in die Ehe gebrachten Schulden. Hat einer der Partner zum Beispiel vor der EheschlieBung Schulden von 100.000 Euro, verbleiben diese nach der Eheschließung bei ihm alleine. Der andere Ehepartner haftet für die Rückzahlung dieser Schulden nicht.

Ebenso verhält es sich während der Ehe. Nimmt ein Ehepartner während der Ehe alleine ein Darlehen auf, so haftet er auch alleine für die Rückzahlung. Der andere Partner wird nicht mitverpflichtet. Eine solche besteht nur dann, wenn er den Darlehensvertrag mit unterzeichnet. Ebenso verhält es sich mit Vermögen während der Ehe. Erwirbt einer der Partner während der Ehe ein Hausgrundstück alleine auf seinen Namen, so steht dieses dann auch alleine in seinem Eigentum und nicht auch im Miteigentum des anderen Ehepartners.

Ein Ausgleich bezüglich des Vermögens findet über den sogenannten Zugewinnausgleich statt. Bei diesem wird berechnet, ob der eine oder andere Ehepartner während der Ehe einen Vermögenszuwachs erfahren hat. Dieser Vermögenszuwachs ist sodann hälftig an den Ehepartner auszuzahlen. Ein Ausgleich findet nicht statt, wenn die Ehepartner den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben.

Autor

Thomas Kaschper
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt fur Familienrecht
Fachanwalt fur Verkehrsrecht
Bahnhofstraße 38  
69412 Eberbach      
T: +49-6271-2041/2042 
F: +49-6271-4855
M: +49-172-2119903
E: RA.ThKaschper@t-online.de
W: www.ra-kaschper.de

Herr RA u. FA Th. Kaschper wurde im Focus-Spezial (Okt. 2013) in die Liste der 500 Top-Anwälte Deutschlands aufgenommen.