Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben
Version vom 25. Februar 2015, 20:41 Uhr von Wolf-Dieter Batz (Diskussion | Beiträge)
- Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
- Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.