Jugendordnung (SSV Baiertal)

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Herzlich willkommen beim Sportschützenverein 1925 e.V. Baiertal auf Kraichgau.net

§1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist Grundlage für die Vereinsjugend Zur Vereinsjugend gehören alle Jugendlichen des Sportschützenverein 1925 e.V. Baiertal bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendabteilung. Die Vereinsjugend übt ihre Tätigkeiten im Rahmen der Vereinssatzung aus und ist Bestandteil des Vereins.

§2 Zweck/Ziele

Die Jugend will durch zeitgemäße Jugendarbeit

  • die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten- und leistungsportlichen Ausprägungen unterstützten.
  • zur Persönlichkeitsbildung und sozialem Verhalten der Jugendlichen beitragen.
  • für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen im Verein eintreten.
§3 Der Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus (um eine bessere Lesbarkeit zu ermöglichen, werden nur die männlichen Sprachformen verwendet):

  • dem Jugendleiter (Vorsitzender des Jugendausschusses )
  • dem Vertreter der Jugendleiters
  • dem Jugendsprecher
  • dem Vertreter des Jugendsprechers

Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Vereinsjugend innerhalb der Jugend sowie nach außen. Der Jugendleiter ist in seiner Funktion stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.

1. Wahl des Jugendausschusses

Der Jugendausschuss wird durch die Jugendversammlung gewählt. Zur Wahl des Jugendleiters bzw. dessen Vertreters kann jedes Mitglied des Sportschützenverein 1925 e.V. Baiertal kandidieren bzw. von der Jugend vorgeschlagen werden. Für das Amt des Jugendsprechers oder dessen Vertreter kann sich nur bewerben, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jugendleiter und Jugendsprecher werden für zwei Jahre gewählt. Die Vertreter werden ein Jahr nach der turnusmäßigen Wahl des Jugendleiters bzw. des Jugendsprechers gewählt. Sie werden ebenfalls für 2 Jahre gewählt. Die Wahl wird per Akklamation durchgeführt. Auf Wunsch eines Kandidaten oder eines stimmberechtigten Mitglieds kann auch schriftlich und geheim abgestimmt werden. Zur Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses genügt die einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt

a. Abwahl des Jugendausschusses

Um den Jugendausschuss ,bzw. einzelne Mitglieder des Jugendausschusses abzuwählen, ist eine Jugendversammlung einzuberufen, Zur Abwahl werden mindestens 50% aller abgegebenen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

§4 Die Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie findet regelmäßig mindestens einmal jährlich statt

1. Einberufung, Leitung

Sie wird durch den Jugendleiter oder den Jugendsprecher ,bzw. deren Vertreter einberufen, Der Jugendleiter sowie der Jugendsprecher hat das Recht jederzeit eine außerordentliche Jugendversammlung einzuberufen. Er muss sie einberufen, wenn es das Interesse der Vereinsjugend erfordert Für jede Jugendversammlung (ordentlich und außerordentlich) gilt eine zweiwöchige Einladungsfrist. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Jugendversammlung wird vom Jugendleiter bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Jugendleiter geleitet.

2. Beschlussfassung

a. Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Jugendversammlung einzeln zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

b.Beschlussfähigkeit. Mehrheitsbestimmungen

Damit die Jugendversammlung beschlussfähig ist müssen mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Jugendausschuss verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten eine zweite Jugendversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anders angegeben mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht gezählt.

3. Protokollführung

Über die Jugendversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss Ort und Zeit der Versammlung. die Namen des Sitzungsleiter und des Protokollführers sowie die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll wird bei der folgenden ordentlichen Jugendversammlung verlesen und genehmigt.

4. Anträge zur Tagesordnung

Anträge zur Tagesordnung können vor der Jugendversammlung dem Jugendausschuss schriftlich vorgelegt werden. Des Weiteren können Anträge mündlich während der Jugendversammlung unter dem Tagesordnungspunkt "Anträge" gestellt werden.

§5 Jugendkasse

Die Jugendkasse stellt das finanzielle Guthaben der Vereinsjugend des Sportschützenverein 1925 e.V. Baiertal dar. Sie unterliegt der Verantwortung und der Verwaltung durch den Jugendleiter. Ausgaben bedürfen vorheriger Beratung durch den Jugendausschuss.

§6 Gültigkeit, Änderungen der Jugendordnung

Die Jugendordnung wird von der Jugendversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebnen gültigen Stimmen beschlossen und von der Vorstandschaft bestätigt. Gleiches gilt für Änderungen bzw. Ergänzungen.